Vermögensschaden-Haftpflicht
Informationen
Datenerfassungsbögen
Haftungsrisiken
- umfassende Haftungsanalyse
- individuelle Absicherungskonzepte
- spezielle Objekt- und Excedentenprogramme
Haftung
- Haftung und der professionelle Umgang mit den wachsenden Beratungsrisiken in den rechts- und steuerberatenden Berufen
- Wahl der richtigen Gesellschaftsform für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unter Berücksichtigung der Haftung
Gemäß § 51 BRAO für Rechtsanwälte, § 67 StBerG für Steuerberater und § 323 HGB für Wirtschaftsprüfer besteht die gesetzliche Verpflichtung des Berufsträgers zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme für Rechtsanwälte und Steuerberater in Höhe von 250.000 €, für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer von 1.000.000 €, anderenfalls erhält der Berufsträger keine Zulassung.
Versichertes Risiko dieser Deckung ist die Tätigkeit, wie sie in den Risikobeschreibungen der Versicherer zu dieser Deckung aufgelistet werden.
Nicht versichert sind berufsfremde Tätigkeit, z.B. als Makler, Vermögensverwalter, Treuhänder oder Mitglied eines Aufsichtsrates. Soweit bei den beiden letztgenannten Tätigkeiten ein enger innerer Zusammenhang zwischen der Beratungstätigkeit und dem Tätigkeitsfeld besteht, kann ggf. dieser Tätigkeitsbereich aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Versicherer in den Deckungsumfang einbezogen werden.
Der Deckungsanspruch ist gerichtet auf die Prüfung der Rechtslage anhand der geschilderten Anspruchssituation, dabei werden unberechtigte Ansprüche durch den Versicherer zurückgewiesen, berechtigte Ansprüche werden im Rahmen der Versicherungssumme reguliert.
Deckung besteht gem. § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – AVB – für den Fall, dass der Berufsträger wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Die Deckung umfasst somit nur Vermögensschäden, nicht jedoch Personen- oder Sachsschäden, die ggf. über eine Bürohaftpflichtversicherung gesondert abgedeckt werden sollten. Sachschäden an Akten, Schriftstücken und sonstigen beweglichen Sachen werden vom Versicherungsschutz erfasst, soweit sie Objekt der beratenden Tätigkeit sind. Nicht jedoch versichert ist das Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen sowie Wertsachen oder ähnlichem.
Zinsen und Kosten werden in der Regel vom Versicherungsschutz umfasst, im Bereich höherer Versicherungssummen werden diese zum Teil auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Höhe eines zu vereinbarenden Selbstbehalts darf für Rechtsanwälte gem. § 51 Abs. 5 BRAO 2.500 €, für Steuerberater § 52 StBDV 1.500 € und für Wirtschaftsprüfer € 5.000 nicht überschreiten. Unterhalb dieser Grenze sind verschieden Ausgestaltungen möglich, die sich bei der Prämiengestaltung auswirken.
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Der früher stets anzutreffende Gebührenselbstbehalt, wonach dem Berufsträger die Gebühren im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens nicht in voller Höhe zustehen sollten, wird von den meisten Anbietern auf Versichererseite nicht mehr eingewandt.
Die Höhe der gewählten Deckungssumme ist entscheidend für die Frage, ob ein eingetretener Schaden in voller Höhe durch den Versicherer reguliert werden wird, oder ob der Berufsträger oder seine Partner letztendlich mit seinem/ Ihrem Privatvermögen (vgl. BFH IV R 48/99 v. 23.11.2000; BGH IX ZR 218 05 v 03.05.2007) für einen nicht gedeckten Teil eintreten muss/ müssen.
Die gesetzliche Mindestversicherungssumme (in Höhe von 250.000 € je Versicherungsfall mit vierfacher Jahreshöchstleistung für Rechtsanwälte und Steuerberater bzw. 1.000.000 € unbegrenzt für Wirtschaftsprüfer und die vorgenannten Berufsträger, sofern Sie sich mit einem vereidigten Buchprüfer/ Wirtschaftsprüfer gem. §44b WPO in gesamtschuldnerischer Rechtsscheinhaftung befinden) kann sich schnell als unzureichend und damit existenzgefährdend herausstellen, da heute Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe nicht mehr selten sind.
I.d.R. unterschätzen viele Berufsangehörigen die eigenen Haftungsrisiken und kennen die Risiken Ihrer „Haftungspartner“ nur unzureichend bis gar nicht. Die Wahl der richtigen Versicherungssumme obliegt jedoch allein der Einschätzung des Berufsträgers. Kein Indiz für die ausreichende Deckungssumme ist z.B. der Gegenstandswert, denn führt der Beratungsfehler zu entgangenem Gewinn oder gar zur Insolvenz des Mandanten, ist der eigentliche Gegenstandswert schnell überschritten.
Für den Berater oftmals schwer zu durchschauen sind die Jahreshöchstleistung der Versicherungssumme sowie das sog. Verstoßprinzip. Letzteres besagt, dass zur Schadenregulierung die zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung vereinbarte Versicherungssumme herangezogen wird. War der Berater zum Zeitpunkt des fehlerhaften Tuns in 2004 noch z.B. mit 250.000 € versichert und wird der Schaden heute mit 400.000 € geltend gemacht, hilft ihm auch eine zwischenzeitliche Erhöhung der Versicherungssumme auf z.B. 500.000 € nicht weiter, da nur die zum Zeitpunkt des Verstoßes versicherten 250.000 € zur Verfügung stehen. Den Differenzbetrag in Höhe von 150.000 € im Fall der Begründetheit des Anspruchs muss der Berater und seine Haftungspartner aus seiner eigenen Tasche begleichen. Wichtig ist deshalb immer wieder die Kommunikation mit den Haftungspartnern, dann die Überprüfung, ob der aktuelle Versicherungsschutz noch den tatsächlichen Erfordernissen der vorhandenen Mandatsstruktur entspricht.
Die angesprochene Jahreshöchstleistung besagt, wie oft die vereinbarte Versicherungssumme in einem Versicherungsjahr für Schadenfälle zur Verfügung steht. Es findet jedoch keine Addition der Maximierungssummen statt. Je Versicherungsfall bildet die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag der Schadenregulierung.
Besonderheiten im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung ergeben sich in den unterschiedlichen Formen der möglichen Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen.
Die Bürogemeinschaft bildet die einfachste Form der Zusammenarbeit und wird bestimmt durch die ge-meinsame Nutzung von Betriebsmitteln wie Büroräumen, Kommunikationseinrichtungen und eventuell auch Personal. Ansonsten handeln die Partner im eigenen Namen, das Mandatsverhältnis kommt jeweils mit dem einzelnen Berufsträger zustande. Dementsprechend gibt es auch keine gesamtschuldnerische Haftung der Angehörigen der Bürogemeinschaft für berufsbedingte Pflichtverletzungen.
Etwas anderes gilt jedoch, sobald die in einer Bürogemeinschaft tätigen Berufsträger gemeinsam nach außen in Erscheinung treten. Das kann geschehen durch ein gemeinsames Kanzleischild, aber auch durch gemeinsame Briefbögen oder Internetauftritte. Hierdurch wird nach außen der Rechtsschein einer gesamtschuldnerische Haftung (vgl. BGH IX ZR 218 05 v 03.05.2007) gesetzt. Der durchschnittliche Mandant wird nicht erkennen können, dass der Mandatsvertrag nur mit einem der aufgeführten Mitglieder zustande kommen soll.
Ggf. sind Sie Haftungspartner, obwohl Sie die Risiken Ihres Kollegen nicht kennen.
Praxisbeispiel: Im Rahmen einer losen Kooperation hatte ein Berufsträger StB „A“ alle seine Kooperationspartner GbR „BC“ und Einzel RA „D“ und die „E WPG GmbH“ mit „FGH“ ohne deren Kenntnis und ohne Kenntnis von einander auf seinem Briefbogen aufgenommen. Außer A war dies keinem bekannt. Die Deckungssummen waren unterschiedlich hoch, § 44b WPO nicht erfüllt, für die Mandanten sah es nach einer großen überörtlichen Sozietät aus.
Eine ähnliche Problematik tritt häufig bei der Zusammenarbeit in Form der Sozietät auf. Hier werden im Außenverhältnis oftmals angestellte Berufsträger auf dem Briefbogen oder dem Kanzleischild aufgeführt, die sich dann ebenfalls als so genannte Scheinsozien wie ein echter Sozius behandeln lassen müssen- insbesondere unter Haftungsgesichtspunkten, obwohl Sie nicht Gesellschafter der Sozietät sind und oftmals kein Mitspracherecht bei der Wahl der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes haben.
Grundsätzlich kommen die Mandate bei einer Sozietät mit allen Berufsträgern der Sozietät zustande. Dies bedeutet eine gesamtschuldnerische Haftung sämtlicher Sozien mit ihrem Gesamtvermögen, der geschädigte Mandant kann sich gem. 421 BGB aussuchen, welchen der Sozien er in Anspruch nehmen will. Im Innenverhältnis haften die Sozien zu gleichen Teilen, sofern nichts anderes bestimmt ist, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Für den Versicherungsschutz der Sozietätsangehörigen bedeutet dies, dass alle Mitglieder der Sozietät über den gleichen Versicherungsschutz, insbesondere die gleiche Versicherungssumme verfügen sollten.
Hier greift die Regelung des § 12 Abs. 1 AVB, wonach der Versicherungsfall eines Sozius als Versicherungsfall aller Sozien gilt und zwar unabhängig davon, wer im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten haftet. Im Schadenfall tritt der Versicherer gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 AVB bei unterschiedlichen Versicherungssummen der Sozietätspartner mit einer Durchschnittsversicherungssumme ein, die gebildet wird mit der Folge, dass der bei einer Schadenshöhe von 800.000 € eigentlich mit einer Mio. € hinreichend versicherte Partner plötzlich einen Teil des Schadens aus seinem Privatvermögen begleichen muss, weil sein Sozius nur über die Mindestversicherungssumme von 250.000€ verfügt. In diesem Fall ergibt sich bei den beiden Partnern eine Durchschnittssumme in Höhe von 625.000 €, bei der Schadenregulierung durch den Versicherer bleibt ein Betrag von 175.000 € übrig, den die Sozien selbst tragen müssen.
Eine ähnliche Situation ergibt sich bei allen Formen der Zusammenarbeit zwischen Berufsträgern, egal in welcher gesellschaftsrechtlichen Form sie organisiert sind.
Soweit in die Zusammenarbeit noch Berufsträger aus dem steuer- oder wirtschaftsberatenden Bereich einbezogen sind, ist zusätzlich der Mindestversicherungsschutz der jeweiligen Berufsangehörigen zu beachten. Dieser beträgt z.B. bei Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern 1 Mio. €, die für die Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ohne Begrenzung einer Maximierung zur Verfügung stehen müssen. Für den in eine derartige gemischte Sozietät eingebundene Rechtsanwalt/ Steuerberater bedeutet dies, dass er ebenfalls Versicherungsschutz in der genannten Höhe vorhalten muss, was für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden sein wird.
Bei der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen, gleichgültig ob reine Berufsgesellschaften oder auch gemischte Kanzlei ist deshalb sehr sorgfältig auf die Gestaltung des richtigen Versicherungsschutzes zu achten, um in einem eventuellen Schadenfall vor unliebsamen Überraschungen geschützt zu sein. In der Regel bedarf es hier einer sorgfältigen und ausführlichen Risikoanalyse (siehe Downloadbereich), um die skizzierten Fallstricke zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Die Analyse wird im Rahmen einer „Marktanalyse zur Optimierung der Vermögensschadenhaftpflicht grundsätzlich zur Verfügung gestellt. Eine entsprechende Risikobeurteilung und die intensive Beratung durch den fachkundigen und versicherungsunabhängigen Fachmakler ist die Voraussetzung für einen ruhigen Schlaf des Berufsträgers.