AssCurat Versicherungsmakler & Finanzdienstleistungen GmbH
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Vermögensschaden-Haftpflicht
Informationen


Datenerfassungsbögen


Haftungsrisiken
  • umfassende Haftungsanalyse
  • individuelle Absicherungskonzepte
  • spezielle Objekt- und Excedentenprogramme
Haftung
  • Haftung und der professionelle Umgang mit den wachsenden Beratungsrisiken in den rechts- und steuerberatenden Berufen
  • Wahl der richtigen Gesellschaftsform für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unter Berücksichtigung der Haftung






Gemäß § 51 BRAO für Rechtsanwälte, § 67 StBerG für Steuerberater und § 323 HGB für Wirtschaftsprüfer besteht die gesetzliche Verpflichtung des Berufsträgers zum Unterhalt einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme für Rechtsanwälte und Steuerberater in Höhe von 250.000 €, für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer von 1.000.000 €, anderenfalls erhält der Berufsträger keine Zulassung.

Versichertes Risiko dieser Deckung ist die Tätigkeit, wie sie in den Risikobeschreibungen der Versicherer zu dieser Deckung aufgelistet werden.

Nicht versichert sind berufsfremde Tätigkeit, z.B. als Makler, Vermögensverwalter, Treuhänder oder Mitglied eines Aufsichtsrates. Soweit bei den beiden letztgenannten Tätigkeiten ein enger innerer Zusammenhang zwischen der Beratungstätigkeit und dem Tätigkeitsfeld besteht, kann ggf. dieser Tätigkeitsbereich aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Versicherer in den Deckungsumfang einbezogen werden.

Der Deckungsanspruch ist gerichtet auf die Prüfung der Rechtslage anhand der geschilderten Anspruchssituation, dabei werden unberechtigte Ansprüche durch den Versicherer zurückgewiesen, berechtigte Ansprüche werden im Rahmen der Versicherungssumme reguliert.

Deckung besteht gem. § 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen – AVB – für den Fall, dass der Berufsträger wegen eines bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.

Die Deckung umfasst somit nur Vermögensschäden, nicht jedoch Personen- oder Sachsschäden, die ggf. über eine Bürohaftpflichtversicherung gesondert abgedeckt werden sollten. Sachschäden an Akten, Schriftstücken  und sonstigen beweglichen Sachen werden vom Versicherungsschutz erfasst, soweit sie Objekt der beratenden Tätigkeit sind. Nicht jedoch versichert ist das Abhandenkommen von Geld, geldwerten Zeichen sowie Wertsachen oder ähnlichem.

Zinsen und Kosten werden in der Regel vom Versicherungsschutz umfasst, im Bereich höherer Versicherungssummen werden diese zum Teil auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Höhe eines zu vereinbarenden Selbstbehalts darf für Rechtsanwälte gem. § 51 Abs. 5 BRAO 2.500 €, für Steuerberater § 52 StBDV 1.500 € und für Wirtschaftsprüfer € 5.000 nicht überschreiten. Unterhalb dieser Grenze sind verschieden Ausgestaltungen möglich, die sich bei der Prämiengestaltung auswirken. ...mehr


Berufshaftpflicht
Auftrag zur Marktanalyse VSH & Angebot Berufshaftpflicht WP StB RAe ...mehr

oder D&O ...mehr