Strafrechtsschutz
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Das strafrechtliche Risiko der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
Der Beruf des Steuerberaters ist gefahrgeneigte Arbeit. Wenn Berater die steuerlichen Interessen ihrer Mandanten wahrnehmen, geraten sie nicht selten selbst unvorhergesehen in die Schusslinie der Strafverfolgungsbehörden.
Wenn Mandanten an Vermögensmaximierung durch Steuerminimierung denken, ist das für sich genommen legitim und vollkommen normal. Folglich werden Berater dieses Ziel der Mandanten mit legalen Mitteln auch verfolgen.
Allerdings schließt das nicht aus, dass auch sie dabei ins Visier der Steuerfahnder gelangen.
Zwar enthalten Abgabenordnung (AO) und Strafgesetzbuch (StGB) keine speziellen Straf- und Bußgeldtatbestände für Steuerberater. Das verhindert aber nicht, dass sie ebenfalls in den Strudel steuerstrafrechtlicher Ermittlungen gezogen werden.
Ermittlungen gegen Mandanten werden nicht selten von der Aussage geprägt:
„ Ich habe das doch alles so gemacht, wie es der Steuerberater empfohlen hat “.
Damit liegt der „schwarze Peter“ wieder auf Seiten der Steuerberater.
Ein nicht zu unterschätzender Risikofaktor ist die Komplexität des Steuerrechts. Besonders groß ist das Risiko für den Steuerberater, wo zum Mandantenkreis regelrechte „Steuerverweigerer“ gehören. Kein Berater kann sicher sein, dass alle seine Mandanten die Steuerminimierung nur innerhalb legaler Grenzen betreiben.
Damit sind Konflikte vorgegeben:
Erhält ein Berater beispielsweise Kenntnis von auswärtigen Schwarzgeldkonten eines Mandanten, muss er sich zwingend über Konsequenzen anlässlich der Steuererklärung Gedanken machen, wenn die zu erwartenden Zinserträge nicht auftauchen.
Viel zu schnell können Berater sonst Beteiligte einer Straftat sein. Der Vorwurf lautet dann Beihilfe zur Steuerhinterziehung (§§ 370 AO, 25 StGB).
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7 typische Fallbeispiele:
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1.
StB A vertritt seit Jahren eine mittelständige Firma der Haushaltswarenbranche. Die Zusammenarbeit zwischen Mandant und Berater verläuft jahrelang völlig ohne Probleme. Zu Streitigkeiten mit der Finanzbehörde kommt es nie.
Die unproblematische steuerliche Betreuung der Firma wird daher weitgehend auf Mitarbeiter delegiert.
Nach einem Inhaberwechsel bei der Mandantin, beabsichtigt diese erheblich zu expandieren. Die Geschäftsleitung veranlasst daraufhin Mitarbeiter des A auf Geheiß der Inhaber beim Finanzamt ein Stundungsgesuch zu stellen, obgleich ausreichende Barmittel zur Zahlung der betreffenden Steuerschulden zur Verfügung stehen.
Nach Bekanntwerden dieser Umstände in der Finanzverwaltung, leitet diese gegen die Verantwortlichen des betreuten Betriebes und gegen A und seine Mitarbeiter Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe dazu ein.
Berater A werden Organisationsdefizite vorgehalten: Er habe rechtzeitig überprüfen müssen, ob das Stundungsgesuch auch im Einzelfall begründet gewesen sei.
Das Ermittlungsverfahren gegen A wird im Stadium des Ermittlungsverfahrens gegen Zahlung eines Betrages von 3.800 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt.
Die Verfahren gegen die Mitarbeiter werden erst im Zwischenverfahren nach Anklage eingestellt, ebenfalls gegen Auflage von jeweils 1.500 EUR.
Gegen die Verantwortlichen der Firma werden Strafbefehle erlassen.
A und seine beiden Mitarbeiter haben frühzeitig im steuerrecht erfahrene Verteidiger beauftragt. So konnte es zur baldigen Einstellung ohne übermäßiges Aufsehen kommen. Kosten der Verteidigung 38.900 EUR. Achtung: Mehrfachverteidigungsverbot, jeder Beschuldigte benötigt in Deutschland einen eigenen qualifizierten Verteidiger.
2.
StB B erhält einen Strafbefehl über 25.000 EUR. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
B ist ständiger steuerlicher Berater eines zumindest teilweise schlampig geführten Galvanikbetriebes. Besonders die Buchhaltung befindet sich bei Mandatsübernahme in einem völlig desolaten Zustand. Eingehende Beleg und andere Schriftstücke liegen nicht bei den dazugehörenden Vorgängen, sondern auf separaten Papierbergen.
Eine Ursache ist, dass Bs Vorgänger – ein Steuerbevollmächtigter – infolge schwerer Krankheit monatelang ausfällt, bevor er sein Mandat niederlegt.
Wegen dieser Situation ist es für B schwierig, eine ordnungsgemäße Einkommen- und Gewerbesteuererklärung abzugeben. Folglich werden bestimmte Beleg bei Abgabe vergessen. Das FA ermittelt wegen angeblich unrichtiger Angaben und möglicher leichtfertiger Steuerverkürzung gemäß § 378 AO. Diese Steuerordnungswidrigkeit kann nicht nur vom Steuerpflichtigen, sondern auch vom Berater selbst als Täter verwirklicht werden. Reisekosten, Personalkosten, Vermietungskosten und Afa für die KFZ seien unrichtig ermittelt, wird hier behauptet.
Dem Verteidiger des B gelingt es darzulegen, dass B so ungünstige äußere Umstände vorgefunden habe, dass eine persönliche Schuld auch in Form der Leichtfertigkeit nicht vorliege.
Kosten des 9 Monate dauernden Verfahrens: 12.100 EUR. Stundensatz des Verteidigers: 350 EUR netto.
3.
Gegen Berater C wird ein standesrechtliches Verfahren eingeleitet. Der Ermittlungsführer sieht in dem Verhalten des C und eines Mitarbeiters gegenüber einem Berufskollegen ein standesrechtlich (StBerG) unzulässiges Verhalten. Steuerfachgehilfe F habe C verschiedene – noch nicht gekündigte – Mandate aus seiner ehemaligen Kanzlei zugeführt, ohne dass C dies dem Kollegen pflichtgemäß angezeigt habe. Die zuständige Kammer hat das Berufsgerichtsverfahren eröffnet. Ein Verhandlungstag ist anberaumt. Bisher sind 5.600 EUR Anwaltskosten angefallen. Der Ausgang ist noch offen.
4.
D wird im Dezember 2000 von einem freiberuflich tätigen Ehepaar der Auftrag erteilt, ab dem Jahre 1999 die gesamte Buchhaltung zu erledigen, sowie die Jahresabschlüsse und Einkommensteuererklärungen. Die späte Beauftragung ergibt sich durch das Versterben des ehemaligen Beraters.
Nachdem die Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 fertig gestellt und beim FA eingereicht sind, wird D von den Mandanten 2002 ein Rechnungsausgangsbuch gegeben. In ihm sind Barzahlungen von Kunden vermerkt. Eine Überprüfung der Einträge durch D ergibt, dass 2001 Bareinzahlungen eingetragen sind, die er in seinen Aufzeichnungen bisher nicht hat. Er bucht sie für 2001 deshalb nach.
Für beide vorangegangenen Jahre liegen ihm keine entsprechenden Angaben vor.
Im Januar 2005 findet eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2002 statt. Bei der Überprüfung von Kundenzahlungen für den Zeitraum 1999/2000 werden weitere Kundenzahlungen i.H. von 85.000 EUR festgestellt.
Die Ermittlungsbehörde wirft D vor, er habe es pflichtwidrig unterlassen, ausreichende Nachforschungen hinsichtlich der Bareinkünfte zu unternehmen.
Außerdem habe er es unterlassen, die Mandantschaft über fehlende Einnahmen in der Buchführung aufzuklären.
Letztlich habe er auf eine Berichtigung der Einkommenssteuererklärung hinwirken müssen.
D wird wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (378 AO) mit einem Bußgeld von 15.000 EUR belegt. Nach Einlegung des Rechtsbehelfs und Aufnahme der Hauptverhandlung gelingt dem Verteidiger eine Einstellung wegen geringer Schuld und mit Geldauflage an eine gemeinnützige Einrichtung zu erreichen.
Die Geldauflage beträgt 3.000 EUR.
Anwaltskosten: 37.560 EUR.
5.
Geschäftsführer GF einer notleidenden GmbH entschließt sich in einer schwierigen Situation, fällige Sozialversicherungsabgaben einstweilen nicht zu bedienen und Lieferantenforderungen zu begleichen. Von Lieferantenseite hatte man gedroht, alle Zulieferungen zu stoppen und auch Geschäftspartner entsprechend zu informieren.
Gegen den GF wird wegen Verdachts vorsätzlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB ermittelt, einem Vergehen, dass immerhin mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug und Geldstrafe versehen ist, gegen den Steuerberater E wegen Beihilfe dazu.
Beihilfehandlungen werden übrigens genau so hart bestraft, wie die Haupttat, zu der Beihilfe geleistet wird.
Dem E wird vorgeworfen, quasi untätig das Vorgehen des GF (Mandanten) geduldet zu haben. Es handele sich damit mindestens um eine Beihilfehandlung in Form der psychischen Beihilfe. Das bedeutet, dem Berater wird vorgehalten, er habe durch sein Wissen und seine gleichzeitige Passivität für den GF das Signal gegeben, mit seiner rechtswidrigen Handlungsweise fortzufahren.
Bis zur Einstellung nach § 153a StPO muss E viele Pressemitteilungen und 2 ½ Jahre Verfahrensdauer über sich ergehen lassen. Kosten nur für seinen Anwalt und den Sachverständigen: 152.400 EUR.
6.
Abwandlung von Fall 5: In Fällen, in den der Berater eigenverantwortlich mit der Lohnbuchhaltung samt Abführung der Sozialversicherungsabgaben an die jeweiligen Einzugsstellen beauftragt ist (§ 14 Absatz 2 Nr. 2 StGB) kommt der Steuerberater auch als tauglicher eigenhändiger Täter des § 266a StGB in betracht, was insbesondere bei kleineren Unternehmen nicht selten vorkommt.
7.
Nach dem Zusammenbruch einer GmbH gehören Ermittlungen wegen Buchführungs- bzw. Bilanzverstößen zum Standardrepertoire der Ermittlungsbeamten. Liegen keine bzw. keine ordnungsgemäß geführten Bücher vor, besteht zumindest der begründete Anfangsverdacht gegen entsprechende Strafvorschriften verstoßen zu haben (§ 331 HGB.
Gleiches gilt, wenn die Bilanz nicht in der vorgeschriebenen Zeit aufgestellt ist. Die maßgebliche handelsrechtliche Frist von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres (§ 264 I,2 HGB) verlängert sich für die sogenannte kleine Kapitalgesellschaft auf sechs Monate. Hiervon ist für die strafrechtliche Würdigung auch bei Krisenanzeichen davon auszugehen. Der GF kann das ihn treffende strafrechtliche Risiko durch die Beauftragung eines Steuerberaters mit Buchführungs- und Bilanzaufstellungspflichten erheblich reduzieren.
Ist der Berater – bei kleineren Gesellschaften häufig – mit Buchführung und Bilanz beauftragt, ist er nicht nur Teilnehmer sondern auch tauglicher eigenhändiger Täter der genannten Bilanzdelikte.